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   OVG Berlin-Brandenburg, 06.08.2010 - 2 S 10.10   

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OVG Berlin-Brandenburg, 06.08.2010 - 2 S 10.10 (https://dejure.org/2010,31041)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 06.08.2010 - 2 S 10.10 (https://dejure.org/2010,31041)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 06. August 2010 - 2 S 10.10 (https://dejure.org/2010,31041)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
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  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 80 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 80 Abs 5 VwGO, § 146 Abs 4 S 6 VwGO
    Nacherhebung von Grundwasserentnahmeentgelt; Brauerei; Bestimmung von Messort und Messgerät; Instandhaltungspflicht; tatsächlich benutzte Menge; Begriff der Nutzung; Nachweispflicht; Begriff des Einleitens

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 80 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 80 Abs 5 VwGO, § 146 Abs 4 S 6 VwGO, § 13a WasG BE, § 67a WasG BE, § 3 WHG, § 9 WHG, AbwAGAG BE, AO
    Nacherhebung von Grundwasserentnahmeentgelt; Brauerei; Bestimmung von Messort und Messgerät; Instandhaltungspflicht; tatsächlich benutzte Menge; Begriff der Nutzung; Nachweispflicht; Begriff des Einleitens

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (9)

  • VGH Bayern, 23.04.2009 - 22 ZB 07.819

    Nacherhebung von Abwasserabgaben

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 06.08.2010 - 2 S 10.10
    Das Entgelt bemisst sich nach der tatsächlich benutzten Menge des Grundwassers (§ 13 a Abs. 2 Satz 1 BWG) und ist damit materiell-rechtlich grundsätzlich in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erheben (vgl. u.a. Bay. VGH, Beschluss vom 23. April 2009 - 22 ZB 07.819 -, juris z. Abwasserabgaben).

    Insbesondere im Kommunalabgabenrecht sind Abgaben, die durch bestandskräftigen Bescheid zu niedrig festgesetzt wurden, bis zum Eintritt der Festsetzungsverjährung nachzufordern (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 23. April 2009, a.a.O., m.w.N.).

    Unabhängig hiervon fehlt es vorliegend aber bereits an einer adäquaten Vertrauensbetätigung des Betroffenen und der Schutzwürdigkeit dieser Vertrauensbetätigung (vgl. hierzu OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 29. Dezember 2009, a.a.O.; Bay. VGH, Beschluss vom 23. April 2009, a.a.O., m.w.N.), da der Antragstellerin bekannt war, dass der von ihr jeweils gemeldete Wasserverbrauch nicht an den durch die wasserbehördliche Erlaubnis vorgeschriebenen Messeinrichtungen abgelesen worden war.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.05.2006 - 2 B 2.06

    Grundwasserentnahmeentgelt; Neubau einer Schleuse; Bundeswasserstraße; Begriff

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 06.08.2010 - 2 S 10.10
    Zwar weist die Antragstellerin zutreffend darauf hin, dass § 13 a Abs. 1 Satz 1 BWG nach der Rechtsprechung des Senats unter Berücksichtigung der entsprechenden Vorschrift des Wasserhaushaltsgesetzes - WHG - auszulegen ist (Urteil vom 17. Mai 2006 - OVG 2 B 2.06 -, juris, zu § 3 Abs. 1 Nr. 6 WHG a.F., der wörtlich § 9 Abs. 1 Nr. 5 WHG entspricht) und jede Benutzung danach ein zweckgerichtetes, (nach seiner objektiven Eignung) auf das Grundwasser bezogenes Verhalten erfordert (vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG, Komm., 9. Aufl. 2007, § 3 Rn. 54).

    Der Senat hat in seinem Urteil vom 17. Mai 2006 (a.a.O., insoweit bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2007 - 7 C 3.07 -, NVwZ-RR 2007, 750) die Verfassungsmäßigkeit des § 13 a BWG bejaht und dabei auch keinen Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip gesehen.

    Die unmittelbare wirtschaftliche Verwertung der gesamten Menge des entnommenen Grundwassers ist nicht erforderlich (vgl. Urteil des Senats vom 17. Mai 2006, a.a.O.).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 29.12.2009 - 4 L 187/09

    Zur Nacherhebung von Abwasserbeiträgen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 06.08.2010 - 2 S 10.10
    Er enthält insbesondere nicht die Erklärung, dass die Abgabe nicht in voller Höhe erhoben werden soll (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 29. Dezember 2009 - 4 L 187/09 -, juris).

    Unabhängig hiervon fehlt es vorliegend aber bereits an einer adäquaten Vertrauensbetätigung des Betroffenen und der Schutzwürdigkeit dieser Vertrauensbetätigung (vgl. hierzu OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 29. Dezember 2009, a.a.O.; Bay. VGH, Beschluss vom 23. April 2009, a.a.O., m.w.N.), da der Antragstellerin bekannt war, dass der von ihr jeweils gemeldete Wasserverbrauch nicht an den durch die wasserbehördliche Erlaubnis vorgeschriebenen Messeinrichtungen abgelesen worden war.

  • BVerwG, 18.03.1988 - 8 C 92.87

    Erschließungsbeitragsansprüche - Volle Geltendmachung - Beitragsschuldverhältnis

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 06.08.2010 - 2 S 10.10
    Grundsätzlich kann sich der Betroffene gegenüber erhöhten Nacherhebungsbescheiden nicht auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 1988 - BVerwG 8 C 92.87 -, BVerwGE 79, 163, z. Erschließungsbeitragsrecht; BVerwG, Beschluss vom 6. Oktober 2003 - 9 B 95/03 -, juris).
  • BVerwG, 28.06.2007 - 7 C 3.07

    Benutzung eines Gewässers; Grundwasser; Zutagefördern; Ableiten; Ausbau eines

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 06.08.2010 - 2 S 10.10
    Der Senat hat in seinem Urteil vom 17. Mai 2006 (a.a.O., insoweit bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2007 - 7 C 3.07 -, NVwZ-RR 2007, 750) die Verfassungsmäßigkeit des § 13 a BWG bejaht und dabei auch keinen Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip gesehen.
  • VGH Baden-Württemberg, 18.12.2007 - 2 S 1830/07

    Wassergebühr; "illegale" Wasserentnahme; Erfüllungsanspruch;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 06.08.2010 - 2 S 10.10
    Die Annahme einer Entgelthinterziehung oder Entgeltverkürzung setzt jedoch voraus, dass die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale einer Hinterziehung vorliegen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 18. Dezember 2007 - 2 S 1830/07 -, juris, z. Frischwasserabgabe; Klein, a.a.O., § 169 Rn. 26; Ruban, a.a.O., AO § 169 Rn. 36).
  • BVerwG, 06.10.2003 - 9 B 95.03

    Nichterweislichkeit von günstigen Tatsachen - Verteilung der Darlegungslast und

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 06.08.2010 - 2 S 10.10
    Grundsätzlich kann sich der Betroffene gegenüber erhöhten Nacherhebungsbescheiden nicht auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 1988 - BVerwG 8 C 92.87 -, BVerwGE 79, 163, z. Erschließungsbeitragsrecht; BVerwG, Beschluss vom 6. Oktober 2003 - 9 B 95/03 -, juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.03.2010 - 9 A 2550/08
    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 06.08.2010 - 2 S 10.10
    Der Entgeltpflichtige braucht nach Eintritt der sog. Festsetzungsverjährung nicht mehr damit zu rechnen, dass Abgaben für zurückliegende Jahre gegen ihn festgesetzt werden (vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. März 2010 - 9 A 2550/08 -, NVwZ 2010, 849, z. Abwasserabgabe; Ruban, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO FGO, Komm., Stand: März 2010, AO Vor § 169 Rn. 4, z. Steuerrecht).
  • OVG Berlin, 08.11.2002 - 2 B 13.98
    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 06.08.2010 - 2 S 10.10
    Die Erhebung dieser nicht steuerlichen Abgaben in Form von (Verleihungs-)Gebühren (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 8. November 2002 - OVG 2 B 13.98 -, juris) liegt nicht im behördlichen Ermessen.
  • VG Cottbus, 28.05.2020 - 6 K 1241/17
    Denn der das entstandene Beitragsschuldverhältnis nicht in voller Höhe ausschöpfende erste Beitragsbescheid ist von seiner Rechtsnatur grundsätzlich ein ausschließlich belastender Verwaltungsakt und nicht insoweit auch ein begünstigender Verwaltungsakt, als ihm die Erklärung entnommen werden könnte, dass endgültig nicht mehr als der darin festgesetzte Beitrag veranlagt wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. August 2010 - OVG 2 S 10.10 -, juris Rn. 27; VG Cottbus Beschluss vom 31. Mai 2017 - VG 6 L 247/15 -, juris Rn. 19; Driehaus in Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 30; Haack in Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 2245).

    Davon abgesehen würde ein Vertrauen des Abgabepflichtigen in den Bestand dieses belastenden Bescheides neben einer - auch hier nicht ersichtlichen - adäquaten Vertrauensbetätigung und der Schutzwürdigkeit dieser Vertrauensbetätigung voraussetzen, dass im Zuge der gebotenen Interessenabwägung die Interessen des Abgabepflichtigen gegenüber den Interessen der Allgemeinheit überwiegen, was aber infolge der andauernden Nutzungsvorteile aus der öffentlichen Einrichtung in aller Regel nicht der Fall ist und wofür auch vorliegend keine Anhaltspunkte bestehen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. August 2010 - 2 S 10/10 -, juris Rn. 27; Haack in Driehaus, a.a.O, § 8 Rn. 2245).

  • VG Cottbus, 16.03.2021 - 6 K 77/16

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

    Denn der ihm vorangegangene und das entstandene Beitragsschuldverhältnis nicht in voller Höhe ausschöpfende Beitragsbescheid vom 10. August 2005 war von seiner Rechtsnatur ein ausschließlich belastender Verwaltungsakt und nicht insoweit auch ein begünstigender Verwaltungsakt, als ihm die Erklärung hätte entnommen werden können, dass endgültig nicht mehr als der darin festgesetzte Beitrag veranlagt wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. September 2017 - 9 S 8.17 -, juris Rn. 15; Beschluss vom 6. August 2010 - 2 S 10.10 -, juris Rn. 27; VG Cottbus, Beschluss vom 23. September 2020 - 6 L 635/19 -, juris Rn. 28; Urteil vom 11. Februar 2020 - 6 K 2979/17 -, juris Rn.21; Beschluss vom 31. Mai 2017 - 6 L 247/15 -, juris Rn. 19; Driehaus, in: Driehaus, a. a. O., § 8 Rn. 30; Haack, in: Driehaus, a. a. O., § 8 Rn. 2245).

    Davon abgesehen würde ein Vertrauen der Kläger in den Bestand dieses belastenden Bescheides neben einer - auch hier nicht ersichtlichen - adäquaten Vertrauensbetätigung und der Schutzwürdigkeit dieser Vertrauensbetätigung voraussetzen, dass im Zuge der gebotenen Interessenabwägung die Interessen der Kläger als Abgabepflichtige gegenüber den Interessen der Allgemeinheit überwiegen, was aber infolge der andauernden Nutzungsvorteile aus der öffentlichen Einrichtung in aller Regel nicht der Fall ist und wofür auch vorliegend keine Anhaltspunkte bestehen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. August 2010 - 2 S 10/10 -, juris Rn. 27; Haack, in: Driehaus, a. a. O, § 8 Rn. 2245).

  • VG Cottbus, 23.09.2020 - 6 L 635/19
    Denn der das entstandene Beitragsschuldverhältnis nicht in voller Höhe ausschöpfende erste Beitragsbescheid ist von seiner Rechtsnatur grundsätzlich ein ausschließlich belastender Verwaltungsakt und nicht insoweit auch ein begünstigender Verwaltungsakt, als ihm die Erklärung entnommen werden könnte, dass endgültig nicht mehr als der darin festgesetzte Beitrag veranlagt wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. August 2010 - 2 S 10.10 -, juris Rn. 27; VG Cottbus Beschluss vom 31. Mai 2017 - VG 6 L 247/15 -, juris Rn. 19; Driehaus in Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 30; Haack in Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 2245).

    Davon abgesehen würde ein Vertrauen des Abgabepflichtigen in den Bestand dieses belastenden Bescheides neben einer - auch hier nicht ersichtlichen - adäquaten Vertrauensbetätigung und der Schutzwürdigkeit dieser Vertrauensbetätigung voraussetzen, dass im Zuge der gebotenen Interessenabwägung die Interessen des Abgabepflichtigen gegenüber den Interessen der Allgemeinheit überwiegen, was aber infolge der andauernden Nutzungsvorteile aus der öffentlichen Einrichtung in aller Regel nicht der Fall ist und wofür auch vorliegend keine Anhaltspunkte bestehen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. August 2010 - 2 S 10/10 -, juris Rn. 27; Haack in Driehaus, a.a.O, § 8 Rn. 2245).

  • VG Cottbus, 25.02.2021 - 6 K 1996/15

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

    Denn der das entstandene Beitragsschuldverhältnis nicht in voller Höhe ausschöpfende erste Beitragsbescheid ist von seiner Rechtsnatur grundsätzlich ein ausschließlich belastender Verwaltungsakt und nicht insoweit auch ein begünstigender Verwaltungsakt, als ihm die Erklärung entnommen werden könnte, dass endgültig nicht mehr als der darin festgesetzte Beitrag veranlagt wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. September 2017 - 9 S 8.17 -, juris Rn. 15; Beschluss vom 6. August 2010 - 2 S 10.10 -, juris Rn. 27; VG Cottbus, Beschluss vom 23. September 2020 - 6 L 635/19 -, juris Rn. 28; Urteil vom 11. Februar 2020 - 6 K 2979/17 -, juris Rn.21; Beschluss vom 31. Mai 2017 - 6 L 247/15 -, juris Rn. 19; Driehaus, in: Driehaus, a. a. O., § 8 Rn. 30; Haack, in: Driehaus, a. a. O., § 8 Rn. 2245).

    Davon abgesehen würde ein Vertrauen des Abgabepflichtigen in den Bestand dieses belastenden Bescheides neben einer - auch hier nicht ersichtlichen - adäquaten Vertrauensbetätigung und der Schutzwürdigkeit dieser Vertrauensbetätigung voraussetzen, dass im Zuge der gebotenen Interessenabwägung die Interessen des Abgabepflichtigen gegenüber den Interessen der Allgemeinheit überwiegen, was aber infolge der andauernden Nutzungsvorteile aus der öffentlichen Einrichtung in aller Regel nicht der Fall ist und wofür auch vorliegend keine Anhaltspunkte bestehen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. August 2010 - 2 S 10/10 -, juris Rn. 27; Haack, in: Driehaus, a. a. O, § 8 Rn. 2245).

  • VG Cottbus, 11.02.2020 - 6 K 2979/17
    Denn der das entstandene Beitragsschuldverhältnis nicht in voller Höhe ausschöpfende erste Beitragsbescheid ist von seiner Rechtsnatur - von seiner oben dargelegten (auch) begünstigenden Wirkung abgesehen - ein ausschließlich belastender Verwaltungsakt und nicht insoweit auch ein begünstigender Verwaltungsakt, als ihm die Erklärung entnommen werden könnte, dass endgültig nicht mehr als der darin festgesetzte Beitrag veranlagt wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. August 2010 - OVG 2 S 10.10 -, juris Rn. 27; VG Cottbus Beschluss vom 31. Mai 2017 - VG 6 L 247/15 -, juris Rn. 19; Driehaus in Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 30; Haack in Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 2245).

    Davon abgesehen würde ein Vertrauen des Abgabepflichtigen in den Bestand dieses belastenden Bescheides neben einer - auch hier nicht ersichtlichen - adäquaten Vertrauensbetätigung und der Schutzwürdigkeit dieser Vertrauensbetätigung voraussetzen, dass im Zuge der gebotenen Interessenabwägung die Interessen des Abgabepflichtigen gegenüber den Interessen der Allgemeinheit überwiegen, was aber infolge der andauernden Nutzungsvorteile aus der öffentlichen Einrichtung in aller Regel nicht der Fall ist und wofür auch vorliegend keine Anhaltspunkte bestehen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. August 2010 - 2 S 10/10 -, juris Rn. 27; Haack in Driehaus, a.a.O, § 8 Rn. 2245).

  • VG Cottbus, 27.04.2020 - 6 K 76/16
    Im Übrigen würde ein schutzwürdiges Vertrauen voraussetzen, dass im Zuge der gebotenen Interessenabwägung die Interessen des Abgabepflichtigen gegenüber den Interessen der Allgemeinheit überwiegen, was aber infolge der andauernden Nutzungsvorteile aus der öffentlichen Einrichtung in aller Regel nicht der Fall ist und wofür auch vorliegend keine Anhaltspunkte bestehen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. August 2010 - 2 S 10/10 -, juris Rn. 27; Haack in Driehaus, a.a.O, § 8 Rn. 2245).
  • VG Cottbus, 28.12.2016 - 1 L 159/16

    Kommunalrecht: Hundesteuer; Erhöhte Hundesteuerpflicht für gefährliche Hunde

    Hat sie dies in einem bestandskräftigen Bescheid zunächst versäumt und stellt sie das innerhalb der Festsetzungsfrist fest, ist sie daher gehalten, einen Nacherhebungsbescheid erlassen (vgl. für Anschlussbeiträge OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Juli 2015 - 9 S 44/14 -, juris Rn. 32 sowie - für ein Grundwasserentnahmeentgelt - Beschluss vom 6. August 2010 - OVG 2 S 10.10 -, juris Rn. 18).
  • VGH Hessen, 13.08.2018 - 5 A 881/18

    Wasser- und Schmutzwassergebühren

    Demzufolge ist ein Gebührenbescheid, mit dem lediglich eine Gebühr festgesetzt ist, die die gesetzlich vorgesehene Höhe nicht ausschöpft, ein ausschließlich belastender Verwaltungsakt, der - auch bei Bestandskraft - die Behörde nicht hindert, innerhalb der Verjährungsfristen den ausstehenden Gebührenbetrag zusätzlich zu erheben (vgl. für viele: Beschluss des Senats vom 2. Oktober 1980 - V TH 13/80 -, NJW 1981, 596 [BVerwG 18.03.1980 - BVerwG 1 C 51/79] ; Bayerischer VGH, Beschluss vom 26. Juni 2017 - 20 CS 17.346 -, ZKF 2017, 239; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. August 2010 - 2 S 10.10 - OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 15. Dezember 2009 - 1 L 323/06 - Thüringer OVG, Beschluss vom 29. April 2008 - 4 ZKO 610/07 -, LKV 2009, 35 [OVG Thüringen 29.04.2008 - 4 ZKO 610/07] ; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23. November 1995 - 2 S 2947/94 -, NVwZ-RR 1997, 120, sämtlich auch Juris).
  • VG Cottbus, 31.05.2017 - 6 L 247/15

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

    Er enthält insbesondere nicht die Erklärung, dass die Abgabe nicht in voller Höhe erhoben werden soll (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. August 2010 - OVG 2 S 10.10 -, juris, Rn. 27; dem folgend VG Potsdam, Beschluss vom 31. Januar 2011 - 8 L 875/09 - und Beschluss vom 23. Februar 2015 - 8 L 193/13 - ebenso Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand September 2011, Rz. 30 zu § 8).
  • VG Cottbus, 27.10.2017 - 6 L 158/17

    Erhebung eines Schmutzwasseranschlussbeitrags; Grundsatz der Unzulässigkeit der

    Er enthält - wenn sich nicht, wofür vorliegend nichts ersichtlich ist, aus einer Auslegung des Bescheides ausnahmsweise ergibt, dass dieser auch eine begünstigende Regelung entfaltet - insbesondere nicht die Erklärung, dass die Abgabe nicht in voller Höhe erhoben werden soll (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. August 2010 - OVG 2 S 10.10 -, juris, Rn. 27; Beschluss vom 22. September 2017, a.a.O.; ebenso Driehaus, a.a.O., § 8, Rn. 29 f.).
  • VG Cottbus, 14.12.2020 - 6 K 412/16
  • OVG Sachsen-Anhalt, 11.01.2012 - 2 M 166/11

    Erbringung eines Dichtigkeitsnachweises für eine Abwasserleitung

  • VG Augsburg, 11.04.2018 - Au 6 K 17.34

    Vorauszahlung auf Erneuerungsbeitrag für eine Entwässerungs- und

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